Böschungsmäharbeiten

Böschungsmäharbeiten
Böschungsmäharbeiten

Der Unterhaltsverband (UV)-Schunter und die von ihm beauftragten Firmen führen ab dem 1. Oktober Böschungsmäharbeiten an den Verbandsgewässern im Verbandsgebiet durch. Bereits vorab gemähte Teilstrecken werden nicht mehr angefasst. Im Einzelnen sind folgende Firmen beauftragt:

Firma Evers, Mühlenstraße 31, 26831 Bunde:

Schunter ab Süpplingen bis Wendhausen, Mühlengräben, Lehre und Flechtorf

Firma Holland, Mühlenstraße 20, 38547 Allenbüttel:

Scheppau ab BAB A2, Teichgraben nicht renaturierte Strecke bis ehem. B 248 Lehre, Losebach, Ohe und Uhrau

Firma Suchot, Bahnhofstraße 10, 38170 Dahlum:

Buschmühlengraben, Brunsohlgraben, Langewelle bis Emmerstedt – Landesstraßenbrücke

UV-Schunter:

Schunter von Räbke bis Süpplingen, Lutter, Lauinger Mühlenriede, Fettlochgraben, Weddeler Graben bis Stadtgrenze Braunschweig, Wabe, Laagschunter, Schierpkebach, Rennauer Riede, Mittelriede, Salzdahlumer Graben, Apelnstedter Grenzgraben, Feuergraben, Teichgraben ab ehemalige B 248 bis Mündung Schunter und den Sandbach bis Schandelah.

Im Hinblick auf die Renaturierungsmaßnahmen in den verschiedenen Bereichen wird darauf hingewiesen, dass Unterhaltungsmaßnahmen des Verbandes vorab mit den zuständigen unteren Wasserbehörden der Landkreise Helmstedt, Wolfenbüttel, Gifhorn beziehungsweise der Städte Braunschweig und Wolfsburg abgestimmt werden müssen. Im Einzelnen sind davon folgende Gewässer betroffen:

Beberbach: gesamte Länge

Sandbach: ab Schandelah

Reitlingsgraben: bis neuer Einlauf Wabe südl. BAB A39

Mittelriede: gesamte Länge

Lauinger Mühlenriede: ab Puritzmühle

Scheppau: ab Scheppau bis BAB A2

Im Zusammenhang mit der Böschungs- und Sohlenmahd verweist der Verband auf folgende Besonderheiten:

Aufgrund der bestehenden Unterhaltungsverordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte muss ein Streifen oberhalb der Gewässerböschungen durchweg befahrbar sein und darf ein Meter ab Böschungsoberkante nicht beackert werden. Insbesondere muss die Befahrbarkeit dieses Streifens mit Mähgeräten gewährleistet sein. Etwaige Querzäune an den Gewässern sind mit Durchfahrten zu versehen. Wegen der Notwendigkeit bei maschineller Räumung über Zäune hinweg, dürfen die Einfriedungen nicht höher als ein Meter sein.

Im Hinblick auf die bestehende Problematik mit dem Niedersächsischen Agrar- und Umweltprogramm (NAU-Anlage von Blühstreifen auf Ackerflächen) hat das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eindeutig erklärt, dass die Unterhaltung der Gewässer uneingeschränkten Vorrang vor der NAU-Maßnahme „Blühstreifen auf Ackerflächen“ haben muss. Zusammenfassend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der UV-Schunter die Interessen der Landwirte mit Blühstreifen nur dann berücksichtigen darf, wenn die ordnungsgemäße Unterhaltung dieses zulässt. Keinesfalls dürfen notwendige Unterhaltungsarbeiten unterlassen werden, nur um Blühstreifen zu schützen. Der Verband bittet abschließend um kurz- fristige Mitteilung bis 22. September, ob und wenn ja, wo Blühstreifen an Gewässern II. Ordnung im Verbandsgebiet angelegt worden sind. Gleiches gilt für Teilbereiche von Gewässerböschungen, die von der Mahd ausgenommen werden sollen. Dazu ist mit dem Verband vorab kurzfristig ein Ortstermin zu vereinbaren.

Darüber hinaus weist der UV-Schunter ganz eindringlich daraufhin, dass bei Beweidung der Böschungsbereich der zu unterhaltenden Gewässer durch einen Zaun abgetrennt werden muss. Auf die jeweiligen Unterhaltungsordnungen der Landkreise und selbstständigen Städte wird verwiesen.

Abschließend wird dringend gebeten, die betroffenen Anlieger kurzfristig zu informieren.

Unterhaltungsverband Schunter

Der Verbandsvorsteher

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